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Kontaktstelle

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Die E-Evidence-Kontaktstelle erfüllt folgende Anforderungen:

  • Niederlassung oder Vertreter im EU-Gebiet: Diensteanbieter müssen entweder eine eigene Niederlassung in der EU haben oder einen Vertreter benennen, der die Kontaktstelle in der EU betreibt. Diese Stelle fungiert als zentraler Ansprechpartner für Strafverfolgungsbehörden bei der Entgegennahme von Herausgabe- bzw. Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel.

  • Funktionale Ausstattung: Die Kontaktstelle muss technisch so ausgestattet sein, dass sie die Anordnungen sicher und effizient empfangen und kommunizieren kann. Dies umfasst die Integration in das dezentrale IT-Kommunikationssystem, über das Behörden und Diensteanbieter Anordnungen austauschen.

  • Zuverlässigkeit und Erreichbarkeit: Die Kontaktstelle ist verpflichtet, die europäischen Herausgabe- und Sicherungsanordnungen unverzüglich und fristgerecht zu bearbeiten – innerhalb von 10 Tagen, bei Notfällen sogar innerhalb von 8 Stunden.

  • Rechtmäßigkeitsprüfung: Die Kontaktstelle muss eine eingeschränkte Prüfung der Rechtmäßigkeit der eingehenden Anordnungen durchführen (z. B. hinsichtlich formeller Anforderungen oder Konflikte mit Immunitäten und Grundrechten).

  • Datenschutz und Vertraulichkeit: Die Einrichtung und der Betrieb der Kontaktstelle müssen mit den geltenden Datenschutzstandards und Vertraulichkeitsanforderungen kompatibel sein.

  • Haftung und Sanktionsfähigkeit: Bei Verstößen gegen die Pflichten aus der Verordnung haften sowohl der Diensteanbieter als auch die Kontaktstelle gemeinschaftlich. Es sind empfindliche Sanktionen vorgesehen.

Datenaustausch

E-Evidence-Kontaktstelle

Lina-Eid-Strasse 6
78467 Konstanz

Wir sind in der Lage zum elektronischen Datenaustausch mit Behörden gemäss dem vorgeschriebenen e-Codex Verfahren.

E-Evidence Kontaktstelle - offizieller Ansprechpartner für EU-Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der E-Evidence-Verordnung